Fristablauf für die Schlussrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen – Weiteres Vorgehen

Wie wir bereits berichtet haben, läuft die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen am 31. Oktober 2023 aus. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung im Falle einer beantragten Verlängerung endet am 31. März 2024. Um eine Fristverlängerung zu beantragen, muss ein Organisationsprofil im digitalen Antrags-System durch die prüfenden Dritten angelegt werden.

Wenn auch nach Ablauf des 31. Oktober 2023 weder eine Schlussabrechnung eingereicht noch eine Fristverlängerung beantragt wurde, werden im November 2023 Erinnerungsschreiben an die prüfenden Dritten und die Antragsteller versendet.

Wie uns das BMWK mitteilt, wird in diesen Erinnerungsschreiben voraussichtlich auch ein Passus enthalten sein, wonach bis 31. Januar 2024 eine Nachfrist gewährt wird, wenn nicht bis 31. Oktober 2023 die Schlussabrechnung eingereicht oder die Fristverlängerung beantragt wurde.

Nach Auskunft des BMWK soll diese Nachfrist nicht als offizielle Fristverlängerung bekannt gegeben werden. Sie soll vielmehr dazu dienen, bis zu diesem Zeitpunkt die Einreichung der Schlussabrechnung oder die Beantragung einer Verlängerung bis 31. März 2024 sanktionslos nachholen zu können, bevor Anhörungen und danach auch Rückforderungsbescheide von den Bewilligungsstellen erfolgen.

Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 27. Oktober 2023.